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KTB U 16 - 2. Unternehmung Seite 9

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noch 28.09.1939
Die Papiere eines Fahrzeuges sind nicht in Ordnung, wenn: 1) falsche oder gefälschte Papiere vorgefunden werden. (Rückdatierung der am 27.9. eingegangenen Papiere auf den 30.8). 2) Wenn wesentliche Papiere fehlen, vernichtet oder beiseite gebracht worden sind (Zollpapiere angeblich vernichtet bezw. über Bord gefallen).
II.) Da die Angaben der an Bord befindlichen Papiere über den Reiseweg und den Ort der Ausladung nicht als richtig anzusehen sind, denn:
1.) das Fahrzeug ist grundlegend von seinem Reiseweg abgewichen (220-230°) und die abwechselnd abgegebene Erklärung starken Nordwindes und treibender Minen südlich der Doggerbank nicht als ausreichende Begründung angesehen werden kann.
2.) die Tatsache vorliegen, nach denen zu vermuten ist, daß die Papiere falsche Angaben enthalten. P.O. Art.27 (2) 1.2.
Bei Durchführung des Besetzung des Dampfers mit Prisenkommando ergab sich wegen Überlastung des Rettungsbootes die Notwendigkeit, den Kapitän, den Dritten Offizier und 2 Mann der Besatzung an Bord des U-Bootes zu behalten und dafür das Prisenkommando einzuschiffen, da die Wetterlage ein nochmaliges Fahren des Bootes nicht ratsam erscheinen ließ.
0430 - Ist Übersetzen beendet und Prisenkommando an Bord. Kurs 120° an die Küste. Die fortgesetzte weitere Vernehmung des Kapitäns durch den L.I. des Bootes erbringt keine weiteren Verdachtsgründe, ändert aber auch nichts an den bisher festgestellten Tatsachen.
0705 - Alarmtauchen vor Flugzeug.
0715 - Auftauchen.
0720 - Dampfer hat gestoppt, Boote werden ausgesetzt. Prisenkommando kommt mit einem Boot zurück. An Bord verbliebene Besatzungsmitglieder ins Rettungsboot. Ergänzung bisherigen Standes der Untersuchung durch Bericht Prisenoffizier ergibt:
1.) Angabe des Kapitäns über Ladung, Besatzung usw. entsprechen den Tatsachen.
2.) Bei Durchsuchung des Raumes des Kapitäns durch Prisenoffizier und dem dabei notwendigen Aufbrechen des Schreibtisches findet sich in einem gesonderten Fach (getrennt von allen übrigen Papieren) ein Telegramm, das dem Kapitän Anweisung gibt, vor Antwerpen "Ramsgate" in Kent, England anzusteuern (Telegramm als Anlage beigelegt).
Durch die Auffindung des Telegramms kann nunmehr gem. P.O. Art. 23, 3 "die feindliche Bestimmung des unbedingten Banngutes (Erz) als nachgewiesen angesehen werden. Da gem.
3.) das Fahrzeug einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht stoßen soll, ehe es den neutralen Hafen erreicht, wohin das Gut urkundlich bestimmt ist."

Anmerkungen

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