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Flotten-Kriegsabzeichen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus U-Boot-Archiv Wiki

 
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! Datenblatt
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! '''Flotten-Kriegsabzeichen'''
 
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| || colspan="3" | Das '''Flotten-Kriegsabzeichen''' wurde am 30.04.1941 vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Erich Raeder, gestiftet. Es konnte an alle Besatzungsmitglieder, einschließlich der im Kampf gefallenen oder verstorbenen Soldaten, der eingesetzten Schlachtschiffe und Kreuzer verliehen werden.
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| || colspan="3" | Das hochovale, aus Tombakbronze (später aus Feinzink) gefertigte Abzeichen zeigt mittig ein auf den Betrachter zufahrendes stilisiertes Schlachtschiff. Über seinen Entwurf sagte der Marinemaler Adolf Bock: Es wurde ein Abzeichen für die schweren (See)Streitkräfte verlangt. Also musste das Abzeichen dementsprechend wuchtig, kriegerisch und massiv wirken. Die wuchtige Darstellung war am besten so zu erreichen, dass ich das Schiff von vorn gesehen mit mächtiger Bugwelle und drohenden Kanonenrohren darstelle. Das Schiff wird von einem Eichenkranz umschlossen. Das Abzeichen zeigt an seiner oberen Seite das Hoheitsabzeichen der Kriegsmarine, einen Reichsadler mit ausgebreiteten Schwingen, der in seinen Fängen ein auf dem Kopf stehendes Hakenkreuz hält.
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| || colspan="3" | Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde als Steckabzeichen auf der linken Brustseite in und außer Dienst zu allen Uniformen der Wehrmacht getragen. Er konnte auch zu allen Uniformen der Partei und des Staates getragen werden. Zur bürgerlichen Kleidung durfte eine verkleinerte Form (16 mm Nadel) der Auszeichnung am linken Rockaufschlag getragen werden. Bei Festanlässen war ein dementsprechender Miniaturanhänger zum Frackkettchen statthaft.  
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| colspan="3" | Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde am 30.04.1941 vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Erich Raeder, gestiftet. Es konnte an alle Besatzungsmitglieder, einschließlich der im Kampf gefallenen oder verstorbenen Soldaten, der eingesetzten Schlachtschiffe und Kreuzer verliehen werden.
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| colspan="3" | Das hochovale, aus Tombakbronze (später aus Feinzink) gefertigte Abzeichen zeigt mittig ein auf den Betrachter zufahrendes stilisiertes Schlachtschiff. Über seinen Entwurf sagte der Marinemaler Adolf Bock: Es wurde ein Abzeichen für die schweren (See)Streitkräfte verlangt. Also musste das Abzeichen dementsprechend wuchtig, kriegerisch und massiv wirken. Die wuchtige Darstellung war am besten so zu erreichen, dass ich das Schiff von vorn gesehen mit mächtiger Bugwelle und drohenden Kanonenrohren darstelle. Das Schiff wird von einem Eichenkranz umschlossen. Das Abzeichen zeigt an seiner oberen Seite das Hoheitsabzeichen der Kriegsmarine, einen Reichsadler mit ausgebreiteten Schwingen, der in seinen Fängen ein auf dem Kopf stehendes Hakenkreuz hält.
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| colspan="3" | Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde als Steckabzeichen auf der linken Brustseite in und außer Dienst zu allen Uniformen der Wehrmacht getragen. Er konnte auch zu allen Uniformen der Partei und des Staates getragen werden. Zur bürgerlichen Kleidung durfte eine verkleinerte Form (16 mm Nadel) der Auszeichnung am linken Rockaufschlag getragen werden. Bei Festanlässen war ein dementsprechender Miniaturanhänger zum Frackkettchen statthaft.  
 
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| || colspan="3" | '''Stiftererlass'''
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| colspan="3" | '''Stiftererlass'''
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| colspan="3" | Der Stiftungserlass zum Flottenkriegsabzeichen wurde am 30. April 1941 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Sein voller Wortlaut war:
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| colspan="3" | 1. Im Kampf gegen England haben die Schlachtkreuzer und Kreuzer auf weitreichenden, wagemutigen Unternehmungen dem Gegner empfindliche Verluste an Schiffsraum zugefügt und damit den Blockadering um England immer enger gezogen. In Anerkennung dieser Taten ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für die eingesetzten Flottenstreitkräfte (Flotten-Kriegsabzeichen) an.
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| colspan="3" | 2. Das Abzeichen kann den Besatzungen (einschließlich der gefallenen oder verstorbenen Soldaten und sonstigen berechtigten Anwärter) der eingesetzten Schlachtschiffe verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Befehlshaber des Verbandes.
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| colspan="3" | 3. Das Abzeichen kann auch an Besatzungen der sonstigen mit dem Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe, für die ein besonderes Kriegsabzeichen bisher nicht vorgesehen ist, verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den dem übergeordneten Befehlshaber in der Dienststellung mindestens eines Konteradmirals (Kommodore).
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| colspan="3" | 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen (1939) getragen.
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| colspan="3" | '''Verleihungsbedingungen'''
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| colspan="3" | Die Verleihungsbedingungen wurden im Marineverordnungsblatt vom 05.06.1941 veröffentlicht. Diese waren:
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| colspan="3" | I. Allgemeine Bedingungen
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| colspan="3" | Würdigkeit und gute Führung
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| colspan="3" | II. Besondere Bedingungen
 
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| || colspan="3" | Der Stiftungserlass zum Flottenkriegsabzeichen wurde am 30. April 1941 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Sein voller Wortlaut war:
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| colspan="3" | a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten von zusammen mindestens 12 Wochen
 
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| || colspan="3" | 1. Im Kampf gegen England haben die Schlachtkreuzer und Kreuzer auf weitreichenden, wagemutigen Unternehmungen dem Gegner empfindliche Verluste an Schiffsraum zugefügt und damit den Blockadering um England immer enger gezogen. In Anerkennung dieser Taten ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für die eingesetzten Flottenstreitkräfte (Flotten-Kriegsabzeichen) an.
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| colspan="3" | b) von der unter a) festgesetzten Frist kann abgewichen werden:
 
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| || colspan="3" | 2. Das Abzeichen kann den Besatzungen (einschließlich der gefallenen oder verstorbenen Soldaten und sonstigen berechtigten Anwärter) der eingesetzten Schlachtschiffe verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Befehlshaber des Verbandes.
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| colspan="3" | 1. wenn die Unternehmung besonders erfolgreich war oder der einzelne sich hierbei besonders ausgezeichnet oder gefallen ist
 
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| || colspan="3" | 3. Das Abzeichen kann auch an Besatzungen der sonstigen mit dem Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe, für die ein besonderes Kriegsabzeichen bisher nicht vorgesehen ist, verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den dem übergeordneten Befehlshaber in der Dienststellung mindestens eines Konteradmirals (Kommodore).
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| colspan="3" | 2. beim Verlust eines Schiffes durch Feindeinwirkung und in besonderen Fällen bei Verwundungen
 
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| || colspan="3" | 4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen (1939) getragen.
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| colspan="3" | 3. für die Teilnahme an beiden Gefechten bei Island (Rawaldpindi) und Jan Mayen
 
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| || colspan="3" |  
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| || colspan="3" | '''Verleihungsbedingungen'''
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| colspan="3" | III. Verstorbenen, die die Voraussetzungen erfüllt oder annähernd erfüllt haben, kann das Abzeichen nur verliehen werden, wenn Ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalles oder einer Erkrankung ist, welche sie während der Feindfahrt erlitten bzw. sich zugezogen haben.
 
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| || colspan="3" | Die Verleihungsbedingungen wurden im Marineverordnungsblatt vom 05.06.1941 veröffentlicht. Diese waren:
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| || colspan="3" | I. Allgemeine Bedingungen
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| colspan="3" | IV. An Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe darf das Flottenkriegsabzeichen nur verliehen werden, wenn solche Schiffe in Verbindung mit Seestreitkräften mit Kampfaufgaben betraut waren.
 
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| || colspan="3" | Würdigkeit und gute Führung
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| || colspan="3" | II. Besondere Bedingungen
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| colspan="3" | V. Das Flottenkommando wird ermächtigt, die vorstehend gegebenen Bedingungen, nötigenfalls im Benehmen mit dem Kommandierenden Admiralen Nord und Ost, zu ergänzen.
 
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| || colspan="3" | a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten von zusammen mindestens 12 Wochen
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| || colspan="3" | b) von der unter a) festgesetzten Frist kann abgewichen werden:
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| colspan="3" | '''Erweiterte Bestimmungen'''
 
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| || colspan="3" | 1. wenn die Unternehmung besonders erfolgreich war oder der einzelne sich hierbei besonders ausgezeichnet oder gefallen ist
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| colspan="3" | In den folgenden Monaten und Jahren erließ das Oberkommando der Kriegsmarine noch mehrere ergänzende Verleihungsbedingungen, um auch diejenigen Marinesoldaten zu würdigen, die von den bisherigen Verleihungsbedingungen nicht erfasst worden waren. Diese waren (auszugsweise):
 
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| || colspan="3" | 2. beim Verlust eines Schiffes durch Feindeinwirkung und in besonderen Fällen bei Verwundungen
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| || colspan="3" | 3. für die Teilnahme an beiden Gefechten bei Island (Rawaldpindi) und Jan Mayen
+
| colspan="3" | 15.07.1941
 
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| || colspan="3" | III. Verstorbenen, die die Voraussetzungen erfüllt oder annähernd erfüllt haben, kann das Abzeichen nur verliehen werden, wenn Ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalles oder einer Erkrankung ist, welche sie während der Feindfahrt erlitten bzw. sich zugezogen haben.
+
| colspan="3" | 1. Gemäß der Ausführungsbestimmungen wird das Abzeichen an gerettete Besatzungsmitglieder folgender Schiffe verliehen: Schlachtschiff Bismarck, Kreuzer Admiral Graf Spee, Kreuzer Blücher
 
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| || colspan="3" | IV. An Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe darf das Flottenkriegsabzeichen nur verliehen werden, wenn solche Schiffe in Verbindung mit Seestreitkräften mit Kampfaufgaben betraut waren.
+
| colspan="3" | 2. Gemäß den Ausführungsbestimmungen sind folgende Unternehmungen als besonders erfolgreich anzusehen
 
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| || colspan="3" | V. Das Flottenkommando wird ermächtigt, die vorstehend gegebenen Bedingungen, nötigenfalls im Benehmen mit dem Kommandierenden Admiralen Nord und Ost, zu ergänzen.
+
| colspan="3" | a) Unternehmung Kreuzer Admiral Hipper im Februar 1941
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| colspan="3" | b) Unternehmung der Schlachtschiffe Gneisenau und Scharnhorst im Januar/März 1941
 
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| || colspan="3" | '''Erweiterte Bestimmungen'''
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| colspan="3" | 28.10.1941
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| colspan="3" | a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten außerhalb des Küstenvorfeldes des Heimatgebiets und der besetzten Gebiete von mindestens 12 Wochen.
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| colspan="3" | b) Wird die unter a) festgesetzte Frist (12 Wochen = 12 Punkte), je Woche ohne Kampfhandlungen = 1 Punkt) nicht erfüllt, so können folgende Unternehmen anteilsmäßig in Anrechnung gebracht werden mit folgender Punktbewertung:
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| colspan="3" | 1. Sämtliche Handelskriegsunternehmungen, auch die abgebrochenen, soweit die Breite von Hornsriff nordwärts passiert war, mit je 1 Punkt
 
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| || colspan="3" | In den folgenden Monaten und Jahren erließ das Oberkommando der Kriegsmarine noch mehrere ergänzende Verleihungsbedingungen, um auch diejenigen Marinesoldaten zu würdigen, die von den bisherigen Verleihungsbedingungen nicht erfasst worden waren. Diese waren (auszugsweise):
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| colspan="3" | 2. Sämtliche Minenunternehmen der Kreuzer mit je 2 Punkten
 
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| || colspan="3" | 15.07.1941
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| colspan="3" | 3. Vorstöße der Kreuzer in der Nordsee mit je 1 Punkt
 
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| || colspan="3" | 1. Gemäß der Ausführungsbestimmungen wird das Abzeichen an gerettete Besatzungsmitglieder folgender Schiffe verliehen: Schlachtschiff BISMARCK, Kreuzer ADMIRAL GRAF SPEE, Kreuzer BLÜCHER
+
| colspan="3" | 4. Marsch nach Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
 
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| || colspan="3" | 2. Gemäß den Ausführungsbestimmungen sind folgende Unternehmungen als besonders erfolgreich anzusehen
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| colspan="3" | 5. Besetzung von Norwegen, einbegriffen alle in diesem Zusammenhang erfolgten Kampfhandlungen mit 4 Punkten
 
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| || colspan="3" | a) Unternehmung Kreuzer Admiral Hipper im Februar 1941
+
| colspan="3" | 6. Rückmarsch von Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
 
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| || colspan="3" | b) Unternehmung der Schlachtschiffe Gneisenau und Scharnhorst im Januar/März 1941
+
| colspan="3" | 7. Jeder weitere Marsch von der Heimat nach Norwegen und zurück, sofern dieser wenigstens bis zur Breite von Bergen geführt hat, mit 1 Punkt.
 
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| || colspan="3" | '''28.10.1941'''
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| colspan="3" | 8. Durchgeführte Artilleriegefechte mit feindlicher Gegenwehr in See mit je 4 Punkten (außer Kämpfen in den Fjorden gemäß Ziffer 5).
 
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| || colspan="3" | a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten außerhalb des Küstenvorfeldes des Heimatgebiets und der besetzten Gebiete von mindestens 12 Wochen.
+
| colspan="3" | 9. Erfolgreiche Abwehr feindlicher Großangriffe mit Bomben und Torpedoflugzeugen in See bei mindestens einem Abschuss mit je 4 Punkten. Kampfhandlungen in Häfen und auf Reeden fallen nicht hierunter.
 
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| || colspan="3" | b) Wird die unter a) festgesetzte Frist (12 Wochen = 12 Punkte), je Woche ohne Kampfhandlungen = 1 Punkt) nicht erfüllt, so können folgende Unternehmen anteilsmäßig in Anrechnung gebracht werden mit folgender Punktbewertung:
+
| colspan="3" | 10. Erfolgreiche Einbringung durch Treffer schwerbeschädigte Schiffe unter schwierigen Verhältnissen mit 2 Punkten
 
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|-
| || colspan="3" | 1. Sämtliche Handelskriegsunternehmungen, auch die abgebrochenen, soweit die Breite von Hornsriff nordwärts passiert war, mit je 1 Punkt
+
| colspan="3" | 11. Beschießung Westerplatte durch Schleswig-Holstein am 1. und 07.09.1939 mit zusammen 3 Punkten
 
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| || colspan="3" | 2. Sämtliche Minenunternehmen der Kreuzer mit je 2 Punkten
+
| colspan="3" | 12. Gefecht mit polnischen Batterien auf der Halbinsel Hela von See aus durch Schlesien und Schleswig-Holstein am 25. und 27.09.1939 mit zusammen 4 Punkten
 
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| || colspan="3" | 3. Vorstöße der Kreuzer in der Nordsee mit je 1 Punkt
+
| colspan="3" | 13. Truppenlandungen durch Schlesien und Schleswig-Holstein im Rahmen der Norwegenunternehmung mit 1 Punkt.
 
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| || colspan="3" | 4. Marsch nach Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
+
| colspan="3" | c) Das Abzeichen kann ferner an Verwundete, die das silberne oder goldene Verwundetenabzeichen erhalten haben, auf Antrag in Sonderfällen an Schwerverwundete nach unmittelbarer Feindeinwirkung nach Ermessen der Befehlshaber und Kommandanten unmittelbar verliehen werden.
 
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| || colspan="3" | 5. Besetzung von Norwegen, einbegriffen alle in diesem Zusammenhang erfolgten Kampfhandlungen mit 4 Punkten
+
| colspan="3" | d) Die Geretteten vor dem Feind gesunkener Schiffen können das Abzeichen nach Entscheidung des Flottenchefs erhalten. (Anmerkung, die zurückgebliebenen Schiffsbesatzung der GRAF SPEE in Montevideo (Uruguay), erhielt das Flotten-Kriegsabzeichen nicht)
 
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| || colspan="3" | 6. Rückmarsch von Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
+
| colspan="3" | e) Das Abzeichen können ferner erhalten: Die Besatzungen von Schiffen, die an besonders erfolgreichen Unternehmungen teilgenommen haben, auch wenn die Dauer von 12 Wochen nicht erreicht wurde. Welche Unternehmungen besonders erfolgreich in diesem Sinne anzusehen sind, bestimmt der Flottenchef.
 
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|-
| || colspan="3" | 7. Jeder weitere Marsch von der Heimat nach Norwegen und zurück, sofern dieser wenigstens bis zur Breite von Bergen geführt hat, mit 1 Punkt.
+
| colspan="3" | f) Über die Verleihung des Flotten-Kriegsabzeichens an Besatzungsangehörige von Troßschiffen und Begleittankern werden die besonderen Verleihungsbedingungen noch gesondert festgesetzt.
 
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| || colspan="3" | 8. Durchgeführte Artilleriegefechte mit feindlicher Gegenwehr in See mit je 4 Punkten (außer Kämpfen in den Fjorden gemäß Ziffer 5).
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| || colspan="3" | 9. Erfolgreiche Abwehr feindlicher Großangriffe mit Bomben und Torpedoflugzeugen in See bei mindestens einem Abschuss mit je 4 Punkten. Kampfhandlungen in Häfen und auf Reeden fallen nicht hierunter.
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| colspan="3" | 07.04.1942
 
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| || colspan="3" | 10. Erfolgreiche Einbringung durch Treffer schwerbeschädigte Schiffe unter schwierigen Verhältnissen mit 2 Punkten
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| colspan="3" | Zum 2. Jahrestag der Besetzung Norwegens befahl der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine folgende Verleihungserweiterung, [...] dass in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen anzusehen ist. Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen erfüllt:
 
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| || colspan="3" | 11. Beschießung Westerplatte durch Schleswig-Holstein am 1. und 07.09.1939 mit zusammen 3 Punkten
+
| colspan="3" | Schlachtschiff Scharnhorst
 
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| || colspan="3" | 12. Gefecht mit polnischen Batterien auf der Halbinsel Hela von See aus durch Schlesien und Schleswig-Holstein am 25. und 27.09.1939 mit zusammen 4 Punkten
+
| colspan="3" | Schlachtschiff Gneisenau
 
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| || colspan="3" | 13. Truppenlandungen durch Schlesien und Schleswig-Holstein im Rahmen der Norwegenunternehmung mit 1 Punkt.
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| colspan="3" | Schwerer Kreuzer Lützow
 
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| || colspan="3" | c) Das Abzeichen kann ferner an Verwundete, die das silberne oder goldene Verwundetenabzeichen erhalten haben, auf Antrag in Sonderfällen an Schwerverwundete nach unmittelbarer Feindeinwirkung nach Ermessen der Befehlshaber und Kommandanten unmittelbar verliehen werden.
+
| colspan="3" | Schwerer Kreuzer Admiral Hipper
 
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| || colspan="3" | d) Die Geretteten vor dem Feind gesunkener Schiffen können das Abzeichen nach Entscheidung des Flottenchefs erhalten. (Anmerkung, die zurückgebliebenen Schiffsbesatzung der GRAF SPEE in Montevideo (Uruguay), erhielt das Flotten-Kriegsabzeichen nicht)
+
| colspan="3" | Leichter Kreuzer Köln
 
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| || colspan="3" | e) Das Abzeichen können ferner erhalten: Die Besatzungen von Schiffen, die an besonders erfolgreichen Unternehmungen teilgenommen haben, auch wenn die Dauer von 12 Wochen nicht erreicht wurde. Welche Unternehmungen besonders erfolgreich in diesem Sinne anzusehen sind, bestimmt der Flottenchef.
+
| colspan="3" | Leichter Kreuzer Emden
 
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| || colspan="3" | f) Über die Verleihung des Flotten-Kriegsabzeichens an Besatzungsangehörige von Troßschiffen und Begleittankern werden die besonderen Verleihungsbedingungen noch gesondert festgesetzt.
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| colspan="3" | Leichter Kreuzer Karlsruhe
 
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| || colspan="3" | '''07.04.1942'''
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| colspan="3" | Leichter Kreuzer Königsberg
 
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| || colspan="3" | Zum 2. Jahrestag der Besetzung Norwegens befahl der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine folgende Verleihungserweiterung, [...] dass in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen anzusehen ist. Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen erfüllt:
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| || colspan="3" | Schlachtschiff SCHARNHORST
+
| colspan="3" | 31.08.1942
 
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| || colspan="3" | Schlachtschiff GNEISENAU
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| colspan="3" | Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat zum 01.09.1942, dem 3. Jahrestag der Unternehmung gegen Polen, befohlen, dass in Würdigung des damaligen historischen Einsatzes der Linienschiffe Schleswig-Holstein und Schlesien die Verleihungen für das Flotten-Kriegsabzeichen für die beteiligt gewesenen Besatzungsangehörigen beider Schiffe als voll erfüllt gelten.
 
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| || colspan="3" | Schwerer Kreuzer LÜTZOW
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| || colspan="3" | Schwerer Kreuzer ADMIRAL HIPPER
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| colspan="3" | 17.03.1945
 
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| || colspan="3" | Leichter Kreuzer KÖLN
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| colspan="3" | Tirpitz-Soldaten, die am Tage der Außergefechtsetzung des Schiffes am 12.11.1944 an Bord waren und denen das Flotten-Kriegsabzeichen noch nicht verliehen wurde, reichen zur nachträglichen Verleihung des Kriegsabzeichens umgehend eine Meldung ein.
 
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| || colspan="3" | Leichter Kreuzer EMDEN
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| || colspan="3" | Leichter Kreuzer KARLSRUHE
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| || colspan="3" | Leichter Kreuzer KÖNIGSBERG
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! colspan="3" | Quellenangabe
 
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| || colspan="3" | '''31.08.1942'''
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| || colspan="3" | Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat zum 01.09.1942, dem 3. Jahrestag der Unternehmung gegen Polen, befohlen, dass in Würdigung des damaligen historischen Einsatzes der Linienschiffe Schleswig-Holstein und Schlesien die Verleihungen für das Flotten-Kriegsabzeichen für die beteiligt gewesenen Besatzungsangehörigen beider Schiffe als voll erfüllt gelten.
+
| colspan="3" | Kurt-G. Klietmann - Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945 - S. 132 [https://www.amazon.de/Auszeichnungen-Deutschen-Reiches-1936-1945-Dokumentation/dp/3879436894/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&crid=2WINQTAGG0857&dib=eyJ2IjoiMSJ9.jS__pRhvvJ6Morr3B5amzJsZYRoiaOfichyPfUB-65CAAWtF6m5uLxVmaJuv5_Irtzb2aUzwljNsAG6e8LQkx3f7T0P7U_fR8VcI-FlPCPtd8W7pxZysMML6Kn76TOrOipRariw2CEkhtGJXTo9tA-cg5YUz5K2YflQpbLZknK0LFf36Bv8RoYhliVOEr-BEMK4jdftZRmLNeHM3QDj2yY9NuIffR-UKOsafmvfpk6E.jcm2kpm3qSgn9LEK4teR7_r1P1IVuDLWmP__SdhKVIg&dib_tag=se&keywords=Auszeichnungen+des+Deutschen+Reiches&nsdOptOutParam=true&qid=1734077275&sprefix=auszeichnungen+des+deutschen+reiches+%2Caps%2C140&sr=8-1 | → Amazon]
 
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| || colspan="3" | '''17.03.1945'''
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| colspan="3" | Wikipedia/Deutschland → [https://de.wikipedia.org/wiki/Flotten-Kriegsabzeichen | Flotten-Kriegsabzeichen]
 
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| || colspan="3" | TIRPITZ-Soldaten, die am Tage der Außergefechtsetzung des Schiffes am 12.11.1944 an Bord waren und denen das Flotten-Kriegsabzeichen noch nicht verliehen wurde, reichen zur nachträglichen Verleihung des Kriegsabzeichens umgehend eine Meldung ein.
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| colspan="3" | Alle Angaben ohne Gewähr !!!!
 
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| colspan="3" | >>>>U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki - U-Boot-Archiv Wiki<<<<
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| || colspan="3" | '''<small>ubootarchivwiki@gmail.com - Andreas Angerer 39028 Magdeburg Postfach 180132</small>'''
 
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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2024, 09:13 Uhr

Datenblatt Flotten-Kriegsabzeichen
Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde am 30.04.1941 vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Erich Raeder, gestiftet. Es konnte an alle Besatzungsmitglieder, einschließlich der im Kampf gefallenen oder verstorbenen Soldaten, der eingesetzten Schlachtschiffe und Kreuzer verliehen werden.
Das hochovale, aus Tombakbronze (später aus Feinzink) gefertigte Abzeichen zeigt mittig ein auf den Betrachter zufahrendes stilisiertes Schlachtschiff. Über seinen Entwurf sagte der Marinemaler Adolf Bock: Es wurde ein Abzeichen für die schweren (See)Streitkräfte verlangt. Also musste das Abzeichen dementsprechend wuchtig, kriegerisch und massiv wirken. Die wuchtige Darstellung war am besten so zu erreichen, dass ich das Schiff von vorn gesehen mit mächtiger Bugwelle und drohenden Kanonenrohren darstelle. Das Schiff wird von einem Eichenkranz umschlossen. Das Abzeichen zeigt an seiner oberen Seite das Hoheitsabzeichen der Kriegsmarine, einen Reichsadler mit ausgebreiteten Schwingen, der in seinen Fängen ein auf dem Kopf stehendes Hakenkreuz hält.
Das Flotten-Kriegsabzeichen wurde als Steckabzeichen auf der linken Brustseite in und außer Dienst zu allen Uniformen der Wehrmacht getragen. Er konnte auch zu allen Uniformen der Partei und des Staates getragen werden. Zur bürgerlichen Kleidung durfte eine verkleinerte Form (16 mm Nadel) der Auszeichnung am linken Rockaufschlag getragen werden. Bei Festanlässen war ein dementsprechender Miniaturanhänger zum Frackkettchen statthaft.
Stiftererlass
Der Stiftungserlass zum Flottenkriegsabzeichen wurde am 30. April 1941 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht. Sein voller Wortlaut war:
1. Im Kampf gegen England haben die Schlachtkreuzer und Kreuzer auf weitreichenden, wagemutigen Unternehmungen dem Gegner empfindliche Verluste an Schiffsraum zugefügt und damit den Blockadering um England immer enger gezogen. In Anerkennung dieser Taten ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für die eingesetzten Flottenstreitkräfte (Flotten-Kriegsabzeichen) an.
2. Das Abzeichen kann den Besatzungen (einschließlich der gefallenen oder verstorbenen Soldaten und sonstigen berechtigten Anwärter) der eingesetzten Schlachtschiffe verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Befehlshaber des Verbandes.
3. Das Abzeichen kann auch an Besatzungen der sonstigen mit dem Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe, für die ein besonderes Kriegsabzeichen bisher nicht vorgesehen ist, verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den dem übergeordneten Befehlshaber in der Dienststellung mindestens eines Konteradmirals (Kommodore).
4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen (1939) getragen.
Verleihungsbedingungen
Die Verleihungsbedingungen wurden im Marineverordnungsblatt vom 05.06.1941 veröffentlicht. Diese waren:
I. Allgemeine Bedingungen
Würdigkeit und gute Führung
II. Besondere Bedingungen
a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten von zusammen mindestens 12 Wochen
b) von der unter a) festgesetzten Frist kann abgewichen werden:
1. wenn die Unternehmung besonders erfolgreich war oder der einzelne sich hierbei besonders ausgezeichnet oder gefallen ist
2. beim Verlust eines Schiffes durch Feindeinwirkung und in besonderen Fällen bei Verwundungen
3. für die Teilnahme an beiden Gefechten bei Island (Rawaldpindi) und Jan Mayen
III. Verstorbenen, die die Voraussetzungen erfüllt oder annähernd erfüllt haben, kann das Abzeichen nur verliehen werden, wenn Ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalles oder einer Erkrankung ist, welche sie während der Feindfahrt erlitten bzw. sich zugezogen haben.
IV. An Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe darf das Flottenkriegsabzeichen nur verliehen werden, wenn solche Schiffe in Verbindung mit Seestreitkräften mit Kampfaufgaben betraut waren.
V. Das Flottenkommando wird ermächtigt, die vorstehend gegebenen Bedingungen, nötigenfalls im Benehmen mit dem Kommandierenden Admiralen Nord und Ost, zu ergänzen.
Erweiterte Bestimmungen
In den folgenden Monaten und Jahren erließ das Oberkommando der Kriegsmarine noch mehrere ergänzende Verleihungsbedingungen, um auch diejenigen Marinesoldaten zu würdigen, die von den bisherigen Verleihungsbedingungen nicht erfasst worden waren. Diese waren (auszugsweise):
15.07.1941
1. Gemäß der Ausführungsbestimmungen wird das Abzeichen an gerettete Besatzungsmitglieder folgender Schiffe verliehen: Schlachtschiff Bismarck, Kreuzer Admiral Graf Spee, Kreuzer Blücher
2. Gemäß den Ausführungsbestimmungen sind folgende Unternehmungen als besonders erfolgreich anzusehen
a) Unternehmung Kreuzer Admiral Hipper im Februar 1941
b) Unternehmung der Schlachtschiffe Gneisenau und Scharnhorst im Januar/März 1941
28.10.1941
a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten außerhalb des Küstenvorfeldes des Heimatgebiets und der besetzten Gebiete von mindestens 12 Wochen.
b) Wird die unter a) festgesetzte Frist (12 Wochen = 12 Punkte), je Woche ohne Kampfhandlungen = 1 Punkt) nicht erfüllt, so können folgende Unternehmen anteilsmäßig in Anrechnung gebracht werden mit folgender Punktbewertung:
1. Sämtliche Handelskriegsunternehmungen, auch die abgebrochenen, soweit die Breite von Hornsriff nordwärts passiert war, mit je 1 Punkt
2. Sämtliche Minenunternehmen der Kreuzer mit je 2 Punkten
3. Vorstöße der Kreuzer in der Nordsee mit je 1 Punkt
4. Marsch nach Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
5. Besetzung von Norwegen, einbegriffen alle in diesem Zusammenhang erfolgten Kampfhandlungen mit 4 Punkten
6. Rückmarsch von Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt
7. Jeder weitere Marsch von der Heimat nach Norwegen und zurück, sofern dieser wenigstens bis zur Breite von Bergen geführt hat, mit 1 Punkt.
8. Durchgeführte Artilleriegefechte mit feindlicher Gegenwehr in See mit je 4 Punkten (außer Kämpfen in den Fjorden gemäß Ziffer 5).
9. Erfolgreiche Abwehr feindlicher Großangriffe mit Bomben und Torpedoflugzeugen in See bei mindestens einem Abschuss mit je 4 Punkten. Kampfhandlungen in Häfen und auf Reeden fallen nicht hierunter.
10. Erfolgreiche Einbringung durch Treffer schwerbeschädigte Schiffe unter schwierigen Verhältnissen mit 2 Punkten
11. Beschießung Westerplatte durch Schleswig-Holstein am 1. und 07.09.1939 mit zusammen 3 Punkten
12. Gefecht mit polnischen Batterien auf der Halbinsel Hela von See aus durch Schlesien und Schleswig-Holstein am 25. und 27.09.1939 mit zusammen 4 Punkten
13. Truppenlandungen durch Schlesien und Schleswig-Holstein im Rahmen der Norwegenunternehmung mit 1 Punkt.
c) Das Abzeichen kann ferner an Verwundete, die das silberne oder goldene Verwundetenabzeichen erhalten haben, auf Antrag in Sonderfällen an Schwerverwundete nach unmittelbarer Feindeinwirkung nach Ermessen der Befehlshaber und Kommandanten unmittelbar verliehen werden.
d) Die Geretteten vor dem Feind gesunkener Schiffen können das Abzeichen nach Entscheidung des Flottenchefs erhalten. (Anmerkung, die zurückgebliebenen Schiffsbesatzung der GRAF SPEE in Montevideo (Uruguay), erhielt das Flotten-Kriegsabzeichen nicht)
e) Das Abzeichen können ferner erhalten: Die Besatzungen von Schiffen, die an besonders erfolgreichen Unternehmungen teilgenommen haben, auch wenn die Dauer von 12 Wochen nicht erreicht wurde. Welche Unternehmungen besonders erfolgreich in diesem Sinne anzusehen sind, bestimmt der Flottenchef.
f) Über die Verleihung des Flotten-Kriegsabzeichens an Besatzungsangehörige von Troßschiffen und Begleittankern werden die besonderen Verleihungsbedingungen noch gesondert festgesetzt.
07.04.1942
Zum 2. Jahrestag der Besetzung Norwegens befahl der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine folgende Verleihungserweiterung, [...] dass in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen anzusehen ist. Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen erfüllt:
Schlachtschiff Scharnhorst
Schlachtschiff Gneisenau
Schwerer Kreuzer Lützow
Schwerer Kreuzer Admiral Hipper
Leichter Kreuzer Köln
Leichter Kreuzer Emden
Leichter Kreuzer Karlsruhe
Leichter Kreuzer Königsberg
31.08.1942
Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat zum 01.09.1942, dem 3. Jahrestag der Unternehmung gegen Polen, befohlen, dass in Würdigung des damaligen historischen Einsatzes der Linienschiffe Schleswig-Holstein und Schlesien die Verleihungen für das Flotten-Kriegsabzeichen für die beteiligt gewesenen Besatzungsangehörigen beider Schiffe als voll erfüllt gelten.
17.03.1945
Tirpitz-Soldaten, die am Tage der Außergefechtsetzung des Schiffes am 12.11.1944 an Bord waren und denen das Flotten-Kriegsabzeichen noch nicht verliehen wurde, reichen zur nachträglichen Verleihung des Kriegsabzeichens umgehend eine Meldung ein.
Quellenangabe
Kurt-G. Klietmann - Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945 - S. 132 | → Amazon
Wikipedia/Deutschland → | Flotten-Kriegsabzeichen
Alle Angaben ohne Gewähr !!!!
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