Aktionen

Prise: Unterschied zwischen den Versionen

Aus U-Boot-Archiv Wiki

 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{| style="background-color:#FFFFE0;border-color:black;border-width:3px;border-style:double;width:80%;align:center"
+
{| style="background-color:#FFFFE0;border-color:black;border-width:3px;border-style:double;width:100%;align:center"
 
|-
 
|-
| style="width:2%" |
+
| || colspan="3" |
 +
 
 +
{| class="wikitable" style="width:100%; table-layout:fixed;"
 
|-
 
|-
| || colspan="3" | Auf neutralen Schiffen darf [[Bannware]], soweit es für den Feind bestimmt ist, beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Schiff unterliegt ebenfalls der Einziehung, wenn mehr als die Hälfte der Ladung Banngut ist. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gegen Neutrale nur in Ausnahmefällen zulässig (also die Versenkung).
+
| style="width:25%" |
 +
| style="width:75%" |
 
|-
 
|-
| || colspan="3" | Das Schiff konnte, wenn die Kriterien erfüllt waren, als Prise aufgebracht, besetzt, und in einen Hafen eingebracht werden. Meist bestieg ein Priesenkommando den aufgebrachten Dampfer und brachte das Schiff in einen deutschen Hafen.
+
! Begriff
 +
! '''Prise'''
 
|-
 
|-
 
| ||
 
| ||
 
|-
 
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| colspan="3" | Als Prise bezeichnete man im Seekrieg ein feindliches oder neutrales Handelsschiff, das von einem Kriegsschiff auf offener See oder in Küstengewässern gewaltsam oder durch Androhung von Gewalt angehalten und unter Kontrolle gebracht wurde. Das Aufbringen von Prisen basierte auf der [[Prisenordnung]], die das völkerrechtliche Verfahren regelte. Ziel war die Erbeutung der Ladung, die Nutzung des Schiffsraums für eigene Zwecke oder die Vernichtung des gegnerischen Nachschubs. Eine Prise wurde meist durch ein Prisenkommando besetzt und in einen kontrollierten Hafen geführt.
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
! colspan="3" | Entstehung, Funktion und Verfahren
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| Prisenrecht: || colspan="3" | Rechtliche Grundlage bildete das Haager Abkommen und die nationale Prisenordnung, die das Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht definierte.
 +
|-
 +
| Prisenkommando: || colspan="3" | Ein vom Kriegsschiff entsandtes Team aus Offizieren und Mannschaften, das die Führung des aufgebrachten Schiffes übernahm.
 +
|-
 +
| Prisengericht: || colspan="3" | Eine juristische Instanz an Land (z. B. Hamburg oder Berlin), die über die Rechtmäßigkeit der Kaperung und die Verwertung der Beute entschied.
 +
|-
 +
| Ende 1945: || colspan="3" | Mit der Kapitulation und dem Verbot der aktiven Seekriegsführung durch Deutschland endete die Praxis der Prisennahme offiziell.
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
! colspan="3" | Spezifische Merkmale
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| Prisengelder: || colspan="3" | Historisch gewachsene Belohnung für die Besatzung des kapernden Schiffes, die im Zweiten Weltkrieg jedoch weitgehend durch staatliche Prämien ersetzt wurde.
 +
|-
 +
| Neutralität: || colspan="3" | Neutrale Schiffe durften nur bei Vorliegen von Bannware (Kriegsmaterial) oder bei Bruch einer Blockade als Prise behandelt werden.
 +
|-
 +
| Selbstversenkung: || colspan="3" | Oft versenkten die Prisenkommandos das Schiff selbst, wenn eine Einbringung in einen Hafen aufgrund feindlicher Übermacht unmöglich war.
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
! colspan="3" | Relevanz für die U-Boot-Waffe
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| Prisenordnung: || colspan="3" | Zu Kriegsbeginn führten U-Boote den Handelskrieg strikt nach Prisenordnung (Anhalten, Durchsuchen, Räumen der Besatzung vor Versenkung).
 +
|-
 +
| Versorgung: || colspan="3" | Gekaperte Schiffe (wie die Duquesa) dienten als schwimmende Versorgungsdepots für im Atlantik operierende Fern-U-Boote.
 +
|-
 +
| Beuteboote: || colspan="3" | In besetzten Häfen erbeutete feindliche U-Boote (z. B. die "UD"- oder "UA"-Boote) wurden als Prisen in die eigene Flotte eingegliedert.
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
! colspan="3" | Quellenverweise - [https://invenio.bundesarchiv.de | Invenio Online-Recherche]
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| BArch RM 7 || colspan="3" | Seekriegsleitung: Akten über die völkerrechtliche Auslegung der Prisenordnung und Berichte über Prisennahmen.
 +
|-
 +
| BArch RM 101 || colspan="3" | Versorgungs- und Hilfskreuzer: Dokumentationen über die Einbringung und Verwertung von Prisenschiffen.
 +
|-
 +
| BArch RW 56 || colspan="3" | Prisengerichtsbarkeit: Akten der Prisengerichte über die Feststellung der Priseneigenschaft von Handelsschiffen.
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
! colspan="3" | Literaturverweise
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| Lohmann / Hildebrand || colspan="3" | „Die deutsche Kriegsmarine 1939–1945“ (Band II, Kapitel Handelskrieg nach Prisenordnung).
 +
|-
 +
| Gröner, Erich || colspan="3" | „Die deutschen Kriegsschiffe 1815–1945“ (Band 4: Hilfsschiffe und Prisen).
 +
|-
 +
| Kopp, Dr. J. || colspan="3" | „Das Prisenrecht“ (Juristische Abhandlung über die Seekriegsführung der Kriegsmarine).
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| style="text-align:center" colspan="3" | Alle Angaben ohne Gewähr !!!!
 +
|-
 +
! colspan="3" |
 +
|-
 +
| ||
 +
|-
 +
| style="text-align:center" colspan="3" | [mailto:ubootarchivwiki@gmail.com ubootarchivwiki@gmail.com] - Andreas Angerer 39028 Magdeburg Postfach 180132
 +
|-
 +
|}
 
|}
 
|}

Aktuelle Version vom 5. März 2026, 13:14 Uhr

Begriff Prise
Als Prise bezeichnete man im Seekrieg ein feindliches oder neutrales Handelsschiff, das von einem Kriegsschiff auf offener See oder in Küstengewässern gewaltsam oder durch Androhung von Gewalt angehalten und unter Kontrolle gebracht wurde. Das Aufbringen von Prisen basierte auf der Prisenordnung, die das völkerrechtliche Verfahren regelte. Ziel war die Erbeutung der Ladung, die Nutzung des Schiffsraums für eigene Zwecke oder die Vernichtung des gegnerischen Nachschubs. Eine Prise wurde meist durch ein Prisenkommando besetzt und in einen kontrollierten Hafen geführt.
Entstehung, Funktion und Verfahren
Prisenrecht: Rechtliche Grundlage bildete das Haager Abkommen und die nationale Prisenordnung, die das Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht definierte.
Prisenkommando: Ein vom Kriegsschiff entsandtes Team aus Offizieren und Mannschaften, das die Führung des aufgebrachten Schiffes übernahm.
Prisengericht: Eine juristische Instanz an Land (z. B. Hamburg oder Berlin), die über die Rechtmäßigkeit der Kaperung und die Verwertung der Beute entschied.
Ende 1945: Mit der Kapitulation und dem Verbot der aktiven Seekriegsführung durch Deutschland endete die Praxis der Prisennahme offiziell.
Spezifische Merkmale
Prisengelder: Historisch gewachsene Belohnung für die Besatzung des kapernden Schiffes, die im Zweiten Weltkrieg jedoch weitgehend durch staatliche Prämien ersetzt wurde.
Neutralität: Neutrale Schiffe durften nur bei Vorliegen von Bannware (Kriegsmaterial) oder bei Bruch einer Blockade als Prise behandelt werden.
Selbstversenkung: Oft versenkten die Prisenkommandos das Schiff selbst, wenn eine Einbringung in einen Hafen aufgrund feindlicher Übermacht unmöglich war.
Relevanz für die U-Boot-Waffe
Prisenordnung: Zu Kriegsbeginn führten U-Boote den Handelskrieg strikt nach Prisenordnung (Anhalten, Durchsuchen, Räumen der Besatzung vor Versenkung).
Versorgung: Gekaperte Schiffe (wie die Duquesa) dienten als schwimmende Versorgungsdepots für im Atlantik operierende Fern-U-Boote.
Beuteboote: In besetzten Häfen erbeutete feindliche U-Boote (z. B. die "UD"- oder "UA"-Boote) wurden als Prisen in die eigene Flotte eingegliedert.
Quellenverweise - | Invenio Online-Recherche
BArch RM 7 Seekriegsleitung: Akten über die völkerrechtliche Auslegung der Prisenordnung und Berichte über Prisennahmen.
BArch RM 101 Versorgungs- und Hilfskreuzer: Dokumentationen über die Einbringung und Verwertung von Prisenschiffen.
BArch RW 56 Prisengerichtsbarkeit: Akten der Prisengerichte über die Feststellung der Priseneigenschaft von Handelsschiffen.
Literaturverweise
Lohmann / Hildebrand „Die deutsche Kriegsmarine 1939–1945“ (Band II, Kapitel Handelskrieg nach Prisenordnung).
Gröner, Erich „Die deutschen Kriegsschiffe 1815–1945“ (Band 4: Hilfsschiffe und Prisen).
Kopp, Dr. J. „Das Prisenrecht“ (Juristische Abhandlung über die Seekriegsführung der Kriegsmarine).
Alle Angaben ohne Gewähr !!!!
ubootarchivwiki@gmail.com - Andreas Angerer 39028 Magdeburg Postfach 180132